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Eintragung

1. Das Zuchtbuch
Es steht grundsätzlich allen Züchtern von Dobermännern offen die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und Mitglied des DV e.V. sind. Auch Nichtmitglieder können auf Antrag das Zuchtbuch benutzen. Über diesen Antrag entscheidet das Präsidium. Voraussetzung für eine Eintragung in das Zuchtbuch ist, daß beide Elternteile auf einer Zuchttauglichkeitsprüfung des DV e.V. für zuchttauglich erklärt worden sind und mindestens ein Zuchtpartner ein Ausbildungskennzeichen (VPG bzw. IPO) besitzt. Die Zuchtbuchübernahme von ausländischen Hunden unterliegt den Bestimmungen des Internationalen Zuchtrechts der FCI. Eine Zuchtbuchübernahme berechtigt zurTeilnahme an Zuchtschauen und Leistungsprüfungen. Die Teilnahme an Zuchttauglichkeitsprüfungen und Körungen richtet sich nach den besonderen Zulassungsbedingungen dieser Zuchtprüfungen.

2. Antrag auf Eintragung
Der Antrag muß in doppelter Ausfertigung auf dem hierfür vorgesehenen Formblatt (Eintragungsantrag) des DV e.V. gestellt werden. Die Eintragungen sind entsprechend dem  Vordruck in Maschinenschrift oder gut lesbarer Druckschrift auszufüllen. Die Eintragungsunterlagen sind innerhalb von zwei Wochen nach der Wurfabnahme an die Zuchtbuchstelle zu senden. Hiernach müssen alle Unterlagen für die im Kalenderjahr 1995 geborenen Welpen spätestens am 15. März 1996 bei der Zuchtbuchstelle vorliegen. Der Nachweis hierüber ist erforderlichenfalls vom Züchter zu führen.
Bei der Nennung der Namen für die Hunde eines Wurfes ist zu beachten, daß alle mit dem gleichen Buchstaben beginnen müssen. Zusätze zu den Namen sind nicht gestattet. Auf richtige Schreibweise der Namen ist zu achten. Der gewählte Name muß ohne weiteres die Geschlechtsbestimmung ermöglichen. Die Namen der Welpen des ersten Wurfes eines Zwingers müssen mit dem Buchstaben A beginnen, bei weiteren Würfen ist die Reihenfolge des Alphabetes einzuhalten. Rufnamen aus dem gleichen Zwinger dürfen sich frühestens nach 12 Jahren wiederholen (Zahlen, Buchstaben und andere Zusätze sind nicht erlaubt).

3. Eintragungsformen
a)     Wurfmeldungen
      Die Eintragung eines Wurfes wird unter Benutzung des unter 1. Ziff. 2 beschriebenen Eintragungsformblatts beantragt. Der Antrag kann erst nach der siebten Lebenswoche der Welpen gestellt werden. Dem ordnungsgemäß ausgefüllten Formblatt sind die Original-Ahnentafel der Mutterhündin sowie die Deckurkunde des Rüdenbesitzers beizufügen. Die Eigentümerspalten der Ahnentafeln müssen vollständig ausgefüllt sein (s. I. Ziff. 5).
Der Züchter ist verpflichtet:
      aa)      dem zuständigen Zuchtwart der Abteilung oder Landesgruppe den Wurf innerhalb von drei Tagen nach der Geburt zu melden.
      ab)     dem Zuchtwart Zutritt zu der gesamten Zuchtstätte zu gestatten und auf Verlangen den gesamten Zwingerbestand vorzuführen.
      ac)     Angaben und Auskünfte über bereits eingegangene Welpen zu machen. Soweit der zuständige Zuchtwart nicht erreichbar ist, ist der Hauptzuchtwart zu benachrichtigen, damit er eine geeignete Person mit der Wurfabnahme beauftragen kann. Die Würfe von Zuchtwarten des DV e.V. müssen - im Einvernehmen mit dem Hauptzuchtwart - durch einen anderen Zuchtwart des DV e.V. abgenommen werden.
b)     Einzeleintragungen
In besonderen Fällen können Einzeleintragungen vorgenommen werden. Voraussetzung ist, daß die Identität des Hundes zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Es kommen nur solche Fälle in Frage, bei denen die Eintragung vom Züchter aus irgendwelchen Gründen nicht erfolgte, obwohl alle Voraussetzungen gemäß diesen Zuchtbestimmungen oder den von der Mitgliederversammlung des DV e.V. beschlossenen Änderungen erfüllt waren. Die Unterlagen sind gemäß 3a vorzulegen. Der Zuchtausschuß muß der Eintragung zustimmen.
           
4. Zwingerschutz
Wurfeintragungen können nur unter einem geschützten Zwingernamen erfolgen. Anträge auf Zwingerschutz sind auf dem entsprechenden Formblatt bei der Zuchtbuchstelle einzureichen. Dem Antrag ist eine Bestätigung des zuständigen Zuchtwartes beizufügen, daß für Zuchthunde und ggf. Welpen mindestens eine sehr gute Zwingerhaltung gegeben ist. Freiauslauf und menschliche Zuwendung sind Grundvoraussetzungen. Ohne Vorlage der Bestätigung ist eine Bearbeitung des Antrages auf Zwingerschutz nicht möglich. Dem Zuchtwart sind die ihm aus Anlaß seiner Tätigkeit entstandenen Auslagen zu erstatten. Der Antrag auf Zwingerschutz ist so rechtzeitig zu stellen, daß zum beabsichtigten Zuchteinsatz einer Hündin der  Zwingerschutz vorliegt. Unter Berücksichtigung der Veröffentlichungsfrist im "Unser Dobermann" ist eine Bearbeitungszeit von 4 Monaten erforderlich. Die Einspruchsfrist beträgt nach Veröffentlichung 4 Wochen. Nach Veröffentlichung dieser Mitteilung, darf eine Hündin nur zur Zucht eingesetzt werden, wenn der Zwingerschutz vorliegt. Bei Wohnungswechsel des Züchters ist eine erneute Überprüfung der Zwingerhaltung durch den zuständigen Zuchtwart erforderlich (s.o.). Bei dem Antrag auf Zwingerschutz sind drei Namen anzugeben.
Der Zuchtbuchführer wählt den noch nicht geschützten Namen unter Berücksichtigung der vom Antragsteller gewählten Reihenfolge aus. Als Zwingername ist eine im deutschen Sprachgebrauch übliche Bezeichnung zu wählen. Im Zweifelsfalle entscheidet allein der Zuchtbuchführer.
Spätere Änderungen des Zwingernamens sind nicht möglich. Übertragung des Zwingernamens ist nur auf Familienangehörige gestattet. In einem solchen Falle darf dem früheren Inhaber kein anderer Name geschützt werden.
Bei Einzeleintragungen (s. I Ziff. 3) ist ein geschützter Zwingername nicht erforderlich, hier tritt an die Stelle des Zwingernamens der Familienname des Züchters.
Mit dem Antrag auf Zwingerschutz verpflichtet sich der Antragsteller, Dobermänner nur entsprechend diesen Zuchtbestimmungen zu züchten und in das Zuchtbuch des DV e.V. eintragen zu lassen. Beim Tod des Züchters erlischt der für ihn geschützte Zwingername, sofern nicht ein Erbe den Übergang auf sich beantragt. Der Übergang kann von Erben mit Anspruch nur während einer Frist von fünf Jahren seit dem Tod des Züchters durch Erklärung gegenüber der Zuchtbuchstelle bewirkt werden, sofern er nicht bereits von einem anderen Berechtigten in Anspruch genommen wurde.
Der Zwingerschutz für Züchter, die während der letzten zehn Jahre keine Anträge auf Wurfeintragung gestellt haben, kann von der Zuchtbuchstelle gelöscht werden. Ein Antrag auf Weiterbestehen des Zwingerschutzes muß schriftlich gestellt werden.

5. Ahnentafeln
Die Ahnentafeln werden von der Zuchtbuchstelle des DV e.V. ausgefertigt. Sie bleiben Eigentum des DV e.V. und werden dem jeweiligen Eigentümer des Hundes oder sonstigen Berechtigten zu treuen Händen übergeben. Die Zuchtbuchstelle kann jederzeit die Vorlage der Ahnentafel verlangen. Das Besitzrecht an der Ahnentafel richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Verkauf eines Hundes ist die Ahnentafel ohne jede Nachzahlung dem Käufer auszuhändigen.
Jeder Eigentumswechsel muß deshalb auf der Ahnentafel in der entsprechenden Spalte eingetragen werden. Verantwortlich für die Eintragung ist der Verkäufer. Der Eigentumsnachweis muß lückenlos sein. In Verlust geratene Ahnentafeln können für ungültig erklärt werden. Nach Veröffentlichung des Verlustes der Ahnentafel in "Unser Dobermann", fertigt die Zuchtbuchstelle nach sorgfältiger Prüfung des Antrages eine Zweitschrift aus. Einspruchsfrist nach Veröffentlichung 4 Wochen.
Die festgesetzten Gebühren sind vom Antragsteller zu zahlen. Ahnentafeln von eingegangenen oder in Verlust geratenen Hunden sind -unter Angabe der Todesursache, usw. umgehend an die Zuchtbuchstelle einzusenden. Auf Wunsch wird die ungültig gemachte Ahnentafel zurückgeschickt.
Für Hunde aus Leistungs- bzw. Körzucht werden Ahnentafeln mit besonderem Aufdruck -Leistungszucht bzw. in anderer Farbe ausgestellt. Die Bestimmungen über die geforderten Voraussetzungen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

6. Züchter- und Zuchtrecht
Als Züchter eines Hundes gilt der Eigentümer der Mutterhündin zur Zeit des Belegens. Hiervon sind zwei Ausnahmen möglich.
a)     das Mieten einer Hündin zur Zucht und
b)     Verkauf einer belegten Hündin
      Zu a) Der Mieter einer Hündin wird als Züchter anerkannt, wenn zwischen Eigentümer und Mieter ein Mietvertrag abgeschlossen ist und die Hündin sich vom Tage des Belegens bis zum Absäugen im Gewahrsam des Mieters befindet. Der Mietvertrag ist vor dem Belegen an die Zuchtbuchstelle zu senden.
      Zu b) Beim Verkauf einer belegten Hündin kann der Verkäufer das Zuchtrecht durch Vertrag auf den Käufer übertragen. Der Vertrag ist dem Zuchtbuchführer spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Wurftag zur Kenntnisnahme zu geben.
     
7. Sperrung des Zuchtbuches
Mitgliedern und Nichtmitgliedern kann das Zuchtbuch für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer gesperrt werden. .

8. Gebührenfestsetzung
Der Beitrag für die Benutzung des Zuchtbuches wird vom Hauptvorstand festgesetzt. Die Veröffentlichung erfolgt jeweils im Mitteilungsblatt des DV e.V.. Für Benutzer des Zuchtbuches, die nicht dem DV e.V. angehören, wird eine Gebühr, welche 200 % über dem Zuchtbeitrag liegt, erhoben.
 

 


Zuchtbestimmungen

 
Der Beitrag für die Benutzung des Zuchtbuches wird vom Hauptvorstand festgesetzt. Die Veröffentlichung erfolgt jeweils im Mitteilungsblatt des DV e.V.. Für Benutzer des Zuchtbuches, die nicht dem DV e.V. angehören, wird eine Gebühr, welche 200 % über dem Zuchtbeitrag liegt, erhoben.

1. Zuchtvoraussetzungen
Es darf nur mit Dobermännern gezüchtet werden, die auf einer Zuchttauglichkeitsprüfung für zuchttauglich erklärt worden sind. (s. auch I. 1) Der hierüber ausgestellte Zuchttauglichkeitsprüfungsbericht des amtierenden Zuchtrichters ist ein Bestandteil der Ahnentafel.
Rüden- und Hündinnenbesitzer sind gleichermaßen für die Einhaltung dieser Bestimmung verantwortlich. Bei enger Inzuchtpaarung ist vor dem Belegen die Genehmigung des Hauptzuchtwartes einzuholen. Genehmigungspflichtige Paarungen im DV e.V. sind: Eltern x Kinder, Voll und Halbgeschwister sowie Großeltern x Enkel.
Für Rüden, die zur Zucht mit ausländischen Hündinnen verwendet werden, müssen ebenfalls die in diesen Bestimmungen geforderten Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Zuchtvoraussetzungen für Hündinnen aus dem Ausland, die von inländischen Rüden belegt werden sollen, richten sich nach den im Eintragungsland des Wurfes geltenden Bestimmungen.

2. Mindestalter
Das Mindestalter für Zuchttiere (Rüde und Hündin) beträgt zum Zeitpunkt des Deckacktes 18 Monate. Hündinnen dürfen mit Vollendung des 8. Lebensjahres nicht mehr zur Zucht verwendet werden. Rüden können, falls dieselben nachweislich gute Vererber sind und sich noch in guter Kondition befinden, unbegrenzt zur Zucht verwendet werden.

3. Beleghäufigkeit
Eine Hündin darf nur einmal innerhalb eines Zeitraumes von etwa zwölf Monaten zur Zucht verwendet werden. Der Hauptzuchtwart kann auf begründeten, schriftlichen Antrag, z.B. bei einer Umstellung von Winter- auf Sommerwurf, die schriftliche Genehmigung für eine einmalige Ausnahme erteilen. Dem Antrag ist eine Fotokopie der Ahnentafel (Vorder- und Rückseite) beizufügen. Es kann ein Bericht über den Allgemeinzustand der in Frage kommenden Hündin angefordert werden.
Eine Umstellung der Hündin ist ausgeschlossen, wenn ihr bei dem letzten Wurf mehr als sechs Welpen belassen wurden. Werden einer Hündin -ohne Verwendung einer Amme entgegen den Zuchtrichtlinien mehr als acht Welpen zur Aufzucht belassen, so darf sie erst 18 Monate nach dem Wurftag wieder belegt werden und ist auf Lebenszeit von der Umstellung ausgeschlossen.

4. Deckhäufigkeit eines Rüden
Ein Rüde soll nicht oft in zu kurzen Abständen zum Decken benutzt werden. Als angemessene Höchstzahl gelten 40 Deckakte im Jahr.

5. Höchstzahl der aufzuziehenden Welpen
Einer gesunden und kräftigen Hündin dürfen bis zu acht Welpen zur eigenen Aufzucht belassen werden. Bei stärkeren Würfen können weitere Welpen mit Hilfe einer Hundeamme aufgezogen werden.
Werden mehr als acht Welpen zur eigenen Aufzucht belassen, tritt die unter 3. Ietzter Absatz festgelegte Bestimmung in Kraft. Eine Aufzucht mit ausschließlich künstlichen Nährmitteln (Flaschenaufzucht) ist nur gestattet, wenn die Mutterhündin erkrankt oder eingegangen ist und eine Hundeamme nicht zur Verfügung steht.
Ammen- oder Flaschenaufzucht sind dem zuständigen Zuchtwart sofort zu melden und von diesem besonders zu überwachen. (Zusätzlicher Meldeschein für Ammenaufzucht). Die verwendete Hundeamme muß gesund und kräftig sein, eine Widerristhöhe von mindestens 50 cm und ein gutes Wesen haben. Sie muß spätestens am fünften Tag nach der Geburt zur Verfügung stehen und etwa zur gleichen Zeit geworfen haben. Die Höchstzahl der belassenen Welpen gilt auch für die Ammenaufzucht. Durch besondere Kennzeichnung ist die Identität der Welpen sicherzustellen.
Beseitigung von Farbabweichungen (wie z.B. weiße Flecken) oder die Vornahme anderer Manipulationen führen zum Zuchtausschluß. Entsprechende Feststellungen sind wie Farbabweichungen und sonstige Anomalien in der Ahnentafel zu vermerken.

6. Abgabe der Welpen
Die ordentliche, sachgemäße Aufzucht und Unterbringung der Welpen muß gewährleistet sein. Eine Abgabe der Welpen vor der achten Lebenswoche ist nicht gestattet. Sie müssen gesund, in einwandfreiem Pflegezustand, sorgfältig entwurmt, tätowiert und (entsprechend der Empfehlung des behandelnden Tierarztes) schutzgeimpft sein. Vom Züchter dürfen nur mit unkupierten Ohren Welpen abgegeben werden. Welpen aus enger Inzucht können zwar mit acht Wochen abgegeben werden, es muß jedoch sichergestellt sein, daß der gesamte Wurf mit etwa sechs bis acht Monaten dem Hauptzuchtwart oder einem von ihm beauftragten Richter vorgestellt werden kann. Erst nach dieser Besichtigung kann über die Ausstellung der Ahnentafel bzw. Eintragung in das Zuchtbuch entschieden werden. Ggf. Vermerke in der Ahnentafel.

7. Verstöße gegen die Zuchtbestimmungen
Bei Verstößen gegen die vorgenannten Zuchtbestimmungen kann der Hauptzuchtwart im Benehmen mit dem Zuchtausschuß beim Präsidium geeignet erscheinende Strafen beantragen. Dem Antrag sind die entsprechenden Beweisunterlagen beizufügen.
 


Anweisungen der Zuchtwarte

 
1. Zuchtwarte
Alle Zuchtwarte sind Funktionäre des Hauptvereins.

2. Abteilungs- und Landesgruppenzuchtwarte
Die Abteilungs- und Landesgruppenzuchtwarte werden von der jeweiligen Gliederung vorgeschlagen. Sie müssen über entsprechende Zuchterfahrung bei der Dobermann-Rasse verfügen und im Regelfall in Zusammenarbeit mit dem Landesgruppenzuchtwart bzw. Hauptzuchtwart tätig gewesen sein (Mindestzahl sechs komplette Wurfabnahmen). Hierüber sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Erst nach Bestätigung durch den Hauptzuchtwart kann der Zuchtwart in der jeweiligen Gliederung tätig werden. Der Hauptzuchtwart hat das Recht, Zuchtwarte abzuberufen.

3. Beratung der Züchter
Die Zuchtwarte sollen die Züchter in Fragen der Haltung und Zucht der Dobermänner beraten. Sie haben die Einhaltung der Bestimmungen für die Benutzung des Zuchtbuches und der Zuchtbestimmungen des DV e.V. zu überwachen.

4. Besichtigungen
Die Zuchtwarte haben die Würfe in ihrem Bereich in der ersten Lebenswoche zu besichtigen und die Endabnahme mit etwa acht Wochen vorzunehmen. Zwischenbesichtigungen können vom Hauptzuchtwart angeordnet werden. Die Besichtigungen sollen im allgemeinen unangemeldet erfolgen.

5. Endabnahme des Wurfes
Bei der Endabnahme des Wurfes, die erst nach der 7. Lebenswoche der Welpen erfolgen darf, hat der Zuchtwart die vom Züchter vorbereiteten Unterlagen sorgfältig zu prüfen.
Die Welpen sind im linken Ohr zu tätowieren, die verwendete Nummer ist im Eintragungsantrag einzutragen. Die Wurfbegutachtung ist vom Zuchtwart entsprechend den vorgegebenen Spalteneintragungen sorgfältig und ausführlich auszufüllen.


Er hat pflichtgemäß zu prüfen und zu erklären, daß gegen die Wurfeintragung keine Bedenken bestehen. Weiterhin sind die vom Hauptzuchtwart von Fall zu Fall geforderten besonderen Ermittlungen und Erhebungen gewissenhaft vorzunehmen.
Der Zuchtwart darf einen Wurf nur abnehmen, wenn die Ohren der Welpen nicht kupiert sind. Er hat dies in den Unterlagen ausdrücklich zu bestätigen. Weiterhin muß der Zuchtwart bestätigen, daß er die Impfpässe eingesehen hat.

6. Kostenerstattung
Dem Zuchtwart sind die ihm aus Anlaß seiner Tätigkeit entstandenen Barauslagen von den Züchtern zu erstatten. Hinzu kommt der jeweils pro Welpe festgesetzte Erstattungsbetrag. Für die Kostenentschädigung der Zuchtwarte gilt die Gebührenordnung für Richter.

7. Zwingerbesichtigungen
Der Zuchtwart hat das Recht, die Zuchtstätte jederzeit im Beisein des Züchters zu betreten. Er kann verlangen, daß ihm der gesamte Zwinger bestand vorgeführt wird.

(Stand: Mai 1996)

 

Hauptgeschäftsstelle

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Thorwaldsenstraße 29
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