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1. Zuchtwarte
Alle Zuchtwarte sind Funktionäre des Hauptvereins.
2. Abteilungs- und Landesgruppenzuchtwarte
Die Abteilungs- und Landesgruppenzuchtwarte werden von der jeweiligen Gliederung vorgeschlagen. Sie müssen über entsprechende Zuchterfahrung bei der Dobermann-Rasse verfügen und im Regelfall in Zusammenarbeit mit dem Landesgruppenzuchtwart bzw. Hauptzuchtwart tätig gewesen sein (Mindestzahl sechs komplette Wurfabnahmen). Hierüber sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Erst nach Bestätigung durch den Hauptzuchtwart kann der Zuchtwart in der jeweiligen Gliederung tätig werden. Der Hauptzuchtwart hat das Recht, Zuchtwarte abzuberufen.
3. Beratung der Züchter
Die Zuchtwarte sollen die Züchter in Fragen der Haltung und Zucht der Dobermänner beraten. Sie haben die Einhaltung der Bestimmungen für die Benutzung des Zuchtbuches und der Zuchtbestimmungen des DV e.V. zu überwachen.
4. Besichtigungen
Die Zuchtwarte haben die Würfe in ihrem Bereich in der ersten Lebenswoche zu besichtigen und die Endabnahme mit etwa acht Wochen vorzunehmen. Zwischenbesichtigungen können vom Hauptzuchtwart angeordnet werden. Die Besichtigungen sollen im allgemeinen unangemeldet erfolgen.
5. Endabnahme des Wurfes
Bei der Endabnahme des Wurfes, die erst nach der 7. Lebenswoche der Welpen erfolgen darf, hat der Zuchtwart die vom Züchter vorbereiteten Unterlagen sorgfältig zu prüfen.
Die Welpen sind im linken Ohr zu tätowieren, die verwendete Nummer ist im Eintragungsantrag einzutragen. Die Wurfbegutachtung ist vom Zuchtwart entsprechend den vorgegebenen Spalteneintragungen sorgfältig und ausführlich auszufüllen.
Er hat pflichtgemäß zu prüfen und zu erklären, daß gegen die Wurfeintragung keine Bedenken bestehen. Weiterhin sind die vom Hauptzuchtwart von Fall zu Fall geforderten besonderen Ermittlungen und Erhebungen gewissenhaft vorzunehmen.
Der Zuchtwart darf einen Wurf nur abnehmen, wenn die Ohren der Welpen nicht kupiert sind. Er hat dies in den Unterlagen ausdrücklich zu bestätigen. Weiterhin muß der Zuchtwart bestätigen, daß er die Impfpässe eingesehen hat.
6. Kostenerstattung
Dem Zuchtwart sind die ihm aus Anlaß seiner Tätigkeit entstandenen Barauslagen von den Züchtern zu erstatten. Hinzu kommt der jeweils pro Welpe festgesetzte Erstattungsbetrag. Für die Kostenentschädigung der Zuchtwarte gilt die Gebührenordnung für Richter.
7. Zwingerbesichtigungen
Der Zuchtwart hat das Recht, die Zuchtstätte jederzeit im Beisein des Züchters zu betreten. Er kann verlangen, daß ihm der gesamte Zwinger bestand vorgeführt wird.
(Stand: Mai 1996)


