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Eintragung
1. Das Zuchtbuch
Es steht grundsätzlich allen Züchtern von Dobermännern offen die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und Mitglied des DV e.V. sind. Auch Nichtmitglieder können auf Antrag das Zuchtbuch benutzen. Über diesen Antrag entscheidet das Präsidium. Voraussetzung für eine Eintragung in das Zuchtbuch ist, daß beide Elternteile auf einer Zuchttauglichkeitsprüfung des DV e.V. für zuchttauglich erklärt worden sind und mindestens ein Zuchtpartner ein Ausbildungskennzeichen (VPG bzw. IPO) besitzt. Die Zuchtbuchübernahme von ausländischen Hunden unterliegt den Bestimmungen des Internationalen Zuchtrechts der FCI. Eine Zuchtbuchübernahme berechtigt zurTeilnahme an Zuchtschauen und Leistungsprüfungen. Die Teilnahme an Zuchttauglichkeitsprüfungen und Körungen richtet sich nach den besonderen Zulassungsbedingungen dieser Zuchtprüfungen.
2. Antrag auf Eintragung
Der Antrag muß in doppelter Ausfertigung auf dem hierfür vorgesehenen Formblatt (Eintragungsantrag) des DV e.V. gestellt werden. Die Eintragungen sind entsprechend dem Vordruck in Maschinenschrift oder gut lesbarer Druckschrift auszufüllen. Die Eintragungsunterlagen sind innerhalb von zwei Wochen nach der Wurfabnahme an die Zuchtbuchstelle zu senden. Hiernach müssen alle Unterlagen für die im Kalenderjahr 1995 geborenen Welpen spätestens am 15. März 1996 bei der Zuchtbuchstelle vorliegen. Der Nachweis hierüber ist erforderlichenfalls vom Züchter zu führen.
Bei der Nennung der Namen für die Hunde eines Wurfes ist zu beachten, daß alle mit dem gleichen Buchstaben beginnen müssen. Zusätze zu den Namen sind nicht gestattet. Auf richtige Schreibweise der Namen ist zu achten. Der gewählte Name muß ohne weiteres die Geschlechtsbestimmung ermöglichen. Die Namen der Welpen des ersten Wurfes eines Zwingers müssen mit dem Buchstaben A beginnen, bei weiteren Würfen ist die Reihenfolge des Alphabetes einzuhalten. Rufnamen aus dem gleichen Zwinger dürfen sich frühestens nach 12 Jahren wiederholen (Zahlen, Buchstaben und andere Zusätze sind nicht erlaubt).
3. Eintragungsformen
a) Wurfmeldungen
Die Eintragung eines Wurfes wird unter Benutzung des unter 1. Ziff. 2 beschriebenen Eintragungsformblatts beantragt. Der Antrag kann erst nach der siebten Lebenswoche der Welpen gestellt werden. Dem ordnungsgemäß ausgefüllten Formblatt sind die Original-Ahnentafel der Mutterhündin sowie die Deckurkunde des Rüdenbesitzers beizufügen. Die Eigentümerspalten der Ahnentafeln müssen vollständig ausgefüllt sein (s. I. Ziff. 5).
Der Züchter ist verpflichtet:
aa) dem zuständigen Zuchtwart der Abteilung oder Landesgruppe den Wurf innerhalb von drei Tagen nach der Geburt zu melden.
ab) dem Zuchtwart Zutritt zu der gesamten Zuchtstätte zu gestatten und auf Verlangen den gesamten Zwingerbestand vorzuführen.
ac) Angaben und Auskünfte über bereits eingegangene Welpen zu machen. Soweit der zuständige Zuchtwart nicht erreichbar ist, ist der Hauptzuchtwart zu benachrichtigen, damit er eine geeignete Person mit der Wurfabnahme beauftragen kann. Die Würfe von Zuchtwarten des DV e.V. müssen - im Einvernehmen mit dem Hauptzuchtwart - durch einen anderen Zuchtwart des DV e.V. abgenommen werden.
b) Einzeleintragungen
In besonderen Fällen können Einzeleintragungen vorgenommen werden. Voraussetzung ist, daß die Identität des Hundes zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Es kommen nur solche Fälle in Frage, bei denen die Eintragung vom Züchter aus irgendwelchen Gründen nicht erfolgte, obwohl alle Voraussetzungen gemäß diesen Zuchtbestimmungen oder den von der Mitgliederversammlung des DV e.V. beschlossenen Änderungen erfüllt waren. Die Unterlagen sind gemäß 3a vorzulegen. Der Zuchtausschuß muß der Eintragung zustimmen.
4. Zwingerschutz
Wurfeintragungen können nur unter einem geschützten Zwingernamen erfolgen. Anträge auf Zwingerschutz sind auf dem entsprechenden Formblatt bei der Zuchtbuchstelle einzureichen. Dem Antrag ist eine Bestätigung des zuständigen Zuchtwartes beizufügen, daß für Zuchthunde und ggf. Welpen mindestens eine sehr gute Zwingerhaltung gegeben ist. Freiauslauf und menschliche Zuwendung sind Grundvoraussetzungen. Ohne Vorlage der Bestätigung ist eine Bearbeitung des Antrages auf Zwingerschutz nicht möglich. Dem Zuchtwart sind die ihm aus Anlaß seiner Tätigkeit entstandenen Auslagen zu erstatten. Der Antrag auf Zwingerschutz ist so rechtzeitig zu stellen, daß zum beabsichtigten Zuchteinsatz einer Hündin der Zwingerschutz vorliegt. Unter Berücksichtigung der Veröffentlichungsfrist im "Unser Dobermann" ist eine Bearbeitungszeit von 4 Monaten erforderlich. Die Einspruchsfrist beträgt nach Veröffentlichung 4 Wochen. Nach Veröffentlichung dieser Mitteilung, darf eine Hündin nur zur Zucht eingesetzt werden, wenn der Zwingerschutz vorliegt. Bei Wohnungswechsel des Züchters ist eine erneute Überprüfung der Zwingerhaltung durch den zuständigen Zuchtwart erforderlich (s.o.). Bei dem Antrag auf Zwingerschutz sind drei Namen anzugeben.
Der Zuchtbuchführer wählt den noch nicht geschützten Namen unter Berücksichtigung der vom Antragsteller gewählten Reihenfolge aus. Als Zwingername ist eine im deutschen Sprachgebrauch übliche Bezeichnung zu wählen. Im Zweifelsfalle entscheidet allein der Zuchtbuchführer.
Spätere Änderungen des Zwingernamens sind nicht möglich. Übertragung des Zwingernamens ist nur auf Familienangehörige gestattet. In einem solchen Falle darf dem früheren Inhaber kein anderer Name geschützt werden.
Bei Einzeleintragungen (s. I Ziff. 3) ist ein geschützter Zwingername nicht erforderlich, hier tritt an die Stelle des Zwingernamens der Familienname des Züchters.
Mit dem Antrag auf Zwingerschutz verpflichtet sich der Antragsteller, Dobermänner nur entsprechend diesen Zuchtbestimmungen zu züchten und in das Zuchtbuch des DV e.V. eintragen zu lassen. Beim Tod des Züchters erlischt der für ihn geschützte Zwingername, sofern nicht ein Erbe den Übergang auf sich beantragt. Der Übergang kann von Erben mit Anspruch nur während einer Frist von fünf Jahren seit dem Tod des Züchters durch Erklärung gegenüber der Zuchtbuchstelle bewirkt werden, sofern er nicht bereits von einem anderen Berechtigten in Anspruch genommen wurde.
Der Zwingerschutz für Züchter, die während der letzten zehn Jahre keine Anträge auf Wurfeintragung gestellt haben, kann von der Zuchtbuchstelle gelöscht werden. Ein Antrag auf Weiterbestehen des Zwingerschutzes muß schriftlich gestellt werden.
5. Ahnentafeln
Die Ahnentafeln werden von der Zuchtbuchstelle des DV e.V. ausgefertigt. Sie bleiben Eigentum des DV e.V. und werden dem jeweiligen Eigentümer des Hundes oder sonstigen Berechtigten zu treuen Händen übergeben. Die Zuchtbuchstelle kann jederzeit die Vorlage der Ahnentafel verlangen. Das Besitzrecht an der Ahnentafel richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Verkauf eines Hundes ist die Ahnentafel ohne jede Nachzahlung dem Käufer auszuhändigen.
Jeder Eigentumswechsel muß deshalb auf der Ahnentafel in der entsprechenden Spalte eingetragen werden. Verantwortlich für die Eintragung ist der Verkäufer. Der Eigentumsnachweis muß lückenlos sein. In Verlust geratene Ahnentafeln können für ungültig erklärt werden. Nach Veröffentlichung des Verlustes der Ahnentafel in "Unser Dobermann", fertigt die Zuchtbuchstelle nach sorgfältiger Prüfung des Antrages eine Zweitschrift aus. Einspruchsfrist nach Veröffentlichung 4 Wochen.
Die festgesetzten Gebühren sind vom Antragsteller zu zahlen. Ahnentafeln von eingegangenen oder in Verlust geratenen Hunden sind -unter Angabe der Todesursache, usw. umgehend an die Zuchtbuchstelle einzusenden. Auf Wunsch wird die ungültig gemachte Ahnentafel zurückgeschickt.
Für Hunde aus Leistungs- bzw. Körzucht werden Ahnentafeln mit besonderem Aufdruck -Leistungszucht bzw. in anderer Farbe ausgestellt. Die Bestimmungen über die geforderten Voraussetzungen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
6. Züchter- und Zuchtrecht
Als Züchter eines Hundes gilt der Eigentümer der Mutterhündin zur Zeit des Belegens. Hiervon sind zwei Ausnahmen möglich.
a) das Mieten einer Hündin zur Zucht und
b) Verkauf einer belegten Hündin
Zu a) Der Mieter einer Hündin wird als Züchter anerkannt, wenn zwischen Eigentümer und Mieter ein Mietvertrag abgeschlossen ist und die Hündin sich vom Tage des Belegens bis zum Absäugen im Gewahrsam des Mieters befindet. Der Mietvertrag ist vor dem Belegen an die Zuchtbuchstelle zu senden.
Zu b) Beim Verkauf einer belegten Hündin kann der Verkäufer das Zuchtrecht durch Vertrag auf den Käufer übertragen. Der Vertrag ist dem Zuchtbuchführer spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Wurftag zur Kenntnisnahme zu geben.
7. Sperrung des Zuchtbuches
Mitgliedern und Nichtmitgliedern kann das Zuchtbuch für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer gesperrt werden. .
8. Gebührenfestsetzung
Der Beitrag für die Benutzung des Zuchtbuches wird vom Hauptvorstand festgesetzt. Die Veröffentlichung erfolgt jeweils im Mitteilungsblatt des DV e.V.. Für Benutzer des Zuchtbuches, die nicht dem DV e.V. angehören, wird eine Gebühr, welche 200 % über dem Zuchtbeitrag liegt, erhoben.


